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Zum 01.01.2013 erweiteret der Gesetzgeber im Wege des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) den allgemein gültigen Pflegebegriff um die sog. häusliche Betreuung und stärkt die Rechte der Pflegebedürftigen im Verhältnis zu den Pflegekassen.
Nicht ausschließlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, sondern auch für Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis III ohne Demenzerkrankung (o.ä.) sieht das PNG-2013 jetzt eine neue Leistungsart im Bereich der Pflegesachleistungen vor. Neben der bisher anerkannten Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zählen von nun an auch Hilfen bei der Alltagsgestaltung zum Leistungsumfang. Gemeint sind vor allem Unterstützungsmaßnahmen für Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen. Auch Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur und zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen sind durch das PNG-2013 nunmehr unter den Begriff der häuslichen Betreuung zu fassen und damit leistungsfähig.
Häufig tritt der Pflegefall plötzlich ein. Das erfordert zugunsten des Pflegebedürftigen, aber auch der Angehörigen, die sich organisieren müssen, raschere Entscheidungen der Pflegekassen. Neuerdings sind Pflegekassen durch das PNG-2013 verpflichtet, bereits innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages auf Leistungen einen Beratungstermin anzubieten oder – falls dies nicht möglich sein sollte – zumindest einen Gutschein für einen Beratungstermin bei einer qualifizierten Beratungsstelle auszustellen.
Änderungen durch das PNG-2013 gibt es auch im Zusammenhang mit der Begutachtung und anschließenden Einordnung in die Pflegestufe, wonach sich dann die Höhe der Leistung ausrichtet. Binnen vier Wochen muss nun die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erfolgen. Falls das nicht möglich ist, sind die Pflegekassen jetzt aufgefordert, einen anderen unabhängigen Gutachter zu bestellen.
Wird innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang nicht über den Antrag entschieden, wird die Pflegekasse zudem verpflichtet, 70 € für jede begonnene Woche an den Antragsteller wegen Fristüberschreitung zu zahlen.
§ 7a SGB XI Pflegeberatung (Quelle: www.gesetze-im-internet.de)
§ 18 SGB XI Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Quelle: www.gesetze-im-internet.de)